Zur Entscheidung des Chefanklägers des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag, Ermittlungen wegen des „Verbrechens der Aggression“ gegen Präsident Vladimir Putin u.a. einzuleiten, erklären Dr. Antje Draheim und Harald Baumann-Hasske, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ):
„Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Chefankläger beim IStGH in Den Haag ein Ermittlungsverfahren wegen des „Verbrechens der Aggression“ aufgenommen hat.
Damit ist gewährleistet, dass die aggressiven Vorgänge der Russischen Föderation, die sich auf das Gebiet der souveränen Republik Ukraine richten, sorgfältig untersucht werden und ermittelt wird, ob es zu einem Strafverfahren vor diesem unabhängigen, keiner Regierung verpflichteten Gericht kommt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht Aussicht, dass schließlich auf die nach dem römischen Statut vorgesehenen Rechtsfolgen erkannt werden kann.“
Hintergrund:
Seit 2018 ist der IStGH auch für das „Verbrechen der Aggression“ zuständig. Dazu muss das Verbrechen nicht notwendig von einer Person begangen werden, die einem Mitgliedsstaat angehört; es reicht aus, wenn es auf dem Territorium eines Mitgliedsstaates stattfindet (Art. 12 f. des Statuts). Die Ukraine ist nicht Vollmitglied, hat aber 2015 die Zuständigkeit des IStGH formell für alle Vorgänge nach den 22.02.2014 erklärt. Eine anderweitige effektive Strafverfolgung innerhalb der Russischen Föderation ist nicht zu erwarten: Bereits im Dezember 2020 ließen die Beschuldigten ein lebenslanges Amnestiegesetz durch die Duma verabschieden, um so ihrer individuellen Bestrafung auch dann zu entgehen, wenn ihre staatliche Immunität erlischt.
Diese Zuständigkeit erstreckt sich u.a. auf Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression nach Art. 8 und Art. 8bis des Statutes des IStGH.